Allgemeine Vermietungsbedingungen

Allgemeine Vermietungsbedingungen der Scafom-rux GmbH

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Vermietungsbedingungen gelten für alle Mietverträge und sonstigen Leistungen und Angebote der Scafom-rux GmbH (im Folgenden: „Vermieter“), einschließlich Vermietungen ins Ausland, soweit zwischen dem Vermieter und dem Kunden (im Folgenden „Mieter“) nicht eine abweichende Regelung im Mietauftrag geregelt wurde. Mieter im Sinne dieser allgemeinen Vermietungsbedingungen sind Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Abweichende und/oder entgegenstehende Bedingungen des Mieters werden nur bei schriftlicher Zustimmung des Vermieters anerkannt. Diese Vermietungsbedingungen gelten auch für zukünftige Mietaufträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

(1) Alle Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Der Mietvertrag wird mit schriftlicher Bestätigung des Mietauftrags durch den Vermieter rechtsverbindlich (=Abschluss des Vertrags).

(3) Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferung oder Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung, der Einzelmietvertrag einschließlich dieser allgemeinen Vermietungsbedingungen. Mündliche Zusagen des Vermieters und/oder des Mieters vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(4) Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser allgemeinen Vermietungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§126b), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(5) Durch den Mietauftrag verpflichtet sich der Vermieter an den Mieter die im Mietauftrag im Einzelnen bezeichneten Materialien wie bspw. Gerüstbaumaterial und/oder Aufzüge für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts zu überlassen.

(6) Der Vermieter hält sich das Recht vor, das Mietmaterial während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. Material oder ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern dieses andere Mietmaterial dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigten Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.

§ 3 Übergabe des Mietmaterials

Das Mietmaterial wird dem Mieter grundsätzlich an einem ihm von dem Vermieter genannten Abhollager zur Verfügung gestellt. Die Abholung erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr des Mieters. Dies gilt auch im Falle des von dem Mieter beauftragten Versandes durch einen vom Vermieter beauftragten Spediteur oder Frachtführer. Bei letzterem hat der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade- / Auf- und Abbaustelle Sorge zu tragen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn auch der Abtransport durch den Vermieter mit dem Mieter vereinbart wurde. Sämtliche erforderlichen Warte-, Be- und Entladezeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind gesondert vom Mieter zu vergüten. Erforderliche Auf- und/oder Abbaukosten sowie die Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten des Vermieters festgehalten werden. Teil-An- und/oder Abtransporte sowie Krangestellung, die zudem nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Mieters erfolgen, werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für die für den Auf- und/oder Abbau sowie Krangestellung erforderlichen und verwendeten Hilfs- und Betriebsstoffe werden dem Mieter ebenfalls gesondert berechnet.

§ 4 Zustand des Mietmaterials, Mängel am Mietmaterial

(1) Das Mietmaterial wird in funktionsfähigem Zustand mit allen zu seinem Betrieb erforderlichen Teilen und Unterlagen geliefert.

(2) Bei dem Mietmaterial kann es sich um neues und/oder gebrauchtes Material handeln, ein Anspruch des Mieters auf Neumaterial besteht nicht.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, an dem Mietmaterial Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen und/oder anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Gebrauch des Mietmaterials nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Mieter darf die Eigentumshinweise an dem Mietmaterial weder entfernen noch abdecken. Er darf zudem keine eigene, jedenfalls nicht vorher durch den Vermieter ausdrücklich schriftlich zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen und/oder betreiben und/oder anbringen und/oder betreiben lassen.

(4) Der Mieter ist berechtigt, das Mietmaterial vor Mietbeginn zu besichtigen, bestätigt jedenfalls bei Gerüstbaumaterial mit dem Lieferschein und bei Aufzügen in einem Übergabeprotokoll den Zustand des übernommenen Mietmaterials und den Umfang der Teile und Unterlagen. Erkennbare Mängel, falls vorhanden, werden in dem Lieferschein bzw. in dem Übergabeprotokoll festgehalten. Im Übrigen gilt die Leistung vom Mieter als ordnungsgemäß anerkannt, wenn er nicht spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe bzw. nach Entdeckung verborgender Mängel widerspricht.

(5) Der Vermieter hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Der Mieter kann die Behebung von Mängeln erst bei Verzug des Vermieters oder Notwendigkeit der umgehenden Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Mietmaterials selbst ausführen oder ausführen lassen, wofür der Vermieter sodann die dafür erforderlichen Kosten zu tragen hat.

§ 5 Mietbeginn und Mietzeit

(1) Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung, des Mietmaterials, spätestens jedoch zu dem im Mietauftrag genannten Zeitpunkt.

(2) Das Mietverhältnis läuft bis zu dem im Mietauftrag genannten Zeitpunkt; während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen.

(3) Die Mindestmietzeit beträgt 4 Wochen. Das Mietverhältnis wird auf Wunsch des Kunden oder auch dann automatisch um jeweils 1 Woche verlängert, wenn und soweit das Mietmaterial nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird. Angefangene Wochen zählen als volle Wochen.

§ 6 Mietpreis

(1) Die vereinbarte Miete ist monatlich im Voraus – und zwar jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats – fällig. Der Mieter erteilt dem Vermieter ein SEPA-Lastschriftmandat und verpflichtet sich für die Dauer des Mietverhältnisses für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Der Vermieter ist berechtigt, sämtliche fälligen Mietforderungen sowie sonstige Forderungen aus dem Mietverhältnis im Lastschriftverfahren einzuziehen. Die Miete für die Mindestmietzeit ist in jedem Fall fällig, auch wenn die tatsächliche Mietzeit geringer ist, beispielsweise im Falle einer vorzeitigen Rückgabe des Mietmaterials. Kosten und Schäden, die durch die Nichteinlösung, Rückgabe oder den Widerruf einer Lastschrift entstehen und vom Mieter zu vertreten sind, trägt der Mieter.

(2) Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsschluss gültige Mietpreisliste des Vermieters sowie gegebenenfalls etwaige geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen. Sondervereinbarungen über die Miete verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit.

(3) Kann eine fällige Forderung mangels ausreichender Kontodeckung, wegen eines unzutreffenden Kontodatensatzes oder aus sonstigen vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht per Lastschrift eingezogen werden, gerät der Mieter ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Falle eines Zahlungsverzuges, der ohne Mahnung nach dem dritten Werktag eines Monats eintritt, sind Zahlungsrückstände, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, mit 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bzw. mindestens in der jeweils gesetzlichen Höhe zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Für berechtigte Mahnungen kann der Vermieter eine angemessene Mahnkostenpauschale verlangen, soweit dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten. Gerät der Mieter gegenüber dem Vermieter mit zwei aufeinander folgenden Monatsmieten in Verzug oder ist er in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags, der die Miete für zwei Monate erreicht, in Verzug und gleicht den Rückstand auf eine Mahnung nicht unverzüglich aus, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit dem Mieter fristlos zu kündigen und Herausgabe des gesamten Mietmaterials zu verlangen.

§ 7 Unterhaltung und Standort des Mietmaterials

(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial nur bestimmungsgemäß einzusetzen, auf eigene Rechnung pfleglich zu behandeln und bei Zuführung aller für das Mietmaterial gegebenenfalls für den Betrieb erforderlichen (Betriebs-) Stoffe wie bspw. Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe instand zu halten. Soweit der Mieter Unternehmer ist, hat er die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege des Mietmaterials auf seine Kosten gemäß den vom Vermieter bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen und die notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Pflicht zur Instandsetzung des Mietmaterials obliegt also dem Vermieter. Der Mieter ist aber verpflichtet, etwaige Schäden unverzüglich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Die Kosten für die Instandsetzung des Mietmaterials trägt der Vermieter, jedenfalls dann, wenn der Mieter oder seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen. Ein Stillstand des Mietmaterials während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten durch den Vermieter lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel des Mietmaterials zurückzuführen. Etwaige für den Einsatz des Mietmaterials behördliche (Sonder-)Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten und eigene Gefahr einzuholen. Ergänzende Fullservice-Leistungen des Vermieters bedürfen einer gesonderten Beauftragung durch den Mieter.

(2) Der Mieter hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass das Mietmaterial schädigenden Witterungseinflüssen und insbesondere dem Zugriff unberechtigter Dritter entzogen bleibt. Im Fall von Einwirkungen auf das Mietmaterial durch Dritte, auch von Vollstreckungs- und ähnlichen Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle gebotenen rechtlichen und tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Mietmaterial zu Gunsten des Vermieters frei von Rechten verfügbar zu machen. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, aus eigenem und hiermit auch abgetretenem Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unbelasteten und unversehrten Besitz des Mietmaterials zu bringen. Der Mieter ist im Fall von rechtlichen und tatsächlichen Beeinträchtigungen des Mietmaterials verpflichtet, den Vermieter mit allen Mitteln bei der Geltendmachung seiner Eigentumsrechte zu unterstützen.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial auf eigene Kosten ausreichend gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und dem Vermieter auf Anforderung den Versicherungsschein zu Verfügung zu stellen sowie sämtliche einschlägigen Vorschriften wie bspw. die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbedingungen sowie Straßenverkehrsvorschriften zu beachten. Die Ansprüche des Mieters gegen die Versicherungen werden hiermit an den Vermieter abgetreten, der hiermit bevollmächtigt wird, die Abtretung jederzeit gegenüber der Versicherung anzuzeigen und alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, insbesondere Versicherungsleistungen in Empfang zu nehmen.

(4) Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen den jeweiligen exakten Stand- bzw. Einsatzort des Mietmaterials anzuzeigen. Der Stand bzw. Einsatz außerhalb von Deutschland, wenn dies nicht ausdrücklich so in dem Mietvertrag vereinbart ist, bzw. bereits außerhalb von 5 km ausgehend vom im Mietvertrag benannten Einsatzort ist dem Mieter nur nach ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet.

§ 8 Verletzung der Unterhaltungspflicht

(1) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

(2) Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.


§ 9 Besichtigungsrecht

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 10 Verlust und Beschädigung des Mietmaterials

(1) Bei Verlust oder Beschädigung des Mietmaterials hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten und den Vermieter ebenso unverzüglich ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.

(2) Der Mieter haftet für jeden Verlust und jede Beschädigung des Mietmaterials, soweit diese von ihm, seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen von ihm eingesetzten Dritten schuldhaft verursacht wurde oder seinem Risikobereich zuzurechnen sind. Soweit aufgrund des Verlustes oder der Beschädigung Ansprüche des Mieters gegen Dritte entstehen, auch wenn es sich nicht um eine Versicherung handelt, werden diese Ansprüche an den Vermieter abgetreten. Der Mieter ist verpflichtet, diese Ansprüche sofort und solange selbst geltend zu machen, wie die Abtretung von dem Vermieter nicht offengelegt wird.

§ 11 Rückgabe des Mietmaterials

(1) Der Mieter hat das Mietmaterial auf eigene Kosten und Gefahr zum Ende der Mietzeit dem Vermieter vollständig, unversehrt und gereinigt zur Verfügung zu stellen.

(2) Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters zu erfolgen. Sie ist erfolgt, wenn das Mietmaterial mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör und Unterlagen des Vermieters wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen vereinbarten Ablieferungsort eintrifft. Kann die Rückgabe aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht fristgerecht durchgeführt werden (z. B. kein transportfähiger Zustand, kein Zugang, fehlende Schlüssel), verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die sowohl die Kosten für die zusätzliche Mietzeit als auch die Kosten einer gegebenenfalls erforderlich gewordenen erneuten Anfahrt zu tragen. Die Mietzeit verlängert sich ebenfalls, wenn der Mieter seiner Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten durch den Vermieter nachgeholt werden müssen. Über die Rückgabe wird nach Durchsicht der gesamten Rücklieferung durch den Vermieter ein Wareneingangsschein gefertigt und dem Mieter zugesandt.

(3) Lässt sich das zurückgegebene Mietmaterial nicht eindeutig durch die übliche Kennzeichnung als Mietmaterial des Vermieters identifizieren, kann der Vermieter die Annahme verweigern.

(4) Für nicht vollständig und unversehrt sowie gereinigt zurückgegebenes Mietmaterial hat der Mieter dem Vermieter den Wert zu ersetzen. Dieser errechnet sich nach dem Zeitwert des Mietmaterials, höchstens jedoch in Höhe des aktuellen Listenverkaufspreises. Dem Mieter steht das Recht zu, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüchen bleibt dem Vermieter vorbehalten. Beschädigtes sowie nicht gereinigtes Material, insbesondere im Fall von Farb- und Baustoffanhaftungen, wird wie nicht zurückgegebenes Mietmaterial behandelt, es sei denn, verschmutztes Mietmaterial kann in zumutbarer Weise von dem Vermieter gereinigt werden; die Kosten hierfür trägt der Mieter.

(5) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Abs. 1 und 2 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 12 Kündigung

(1) Der abgeschlossene Vertrag ist verbindlich und kann grundsätzlich nicht gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem, von der anderen Partei zu vertretenen Gründen, bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Mieter seine Zahlungen einstellt
  • der Mieter anderen Pflichten aus diesen AGB trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt;
  • der Mieter einen wesentlichen Teil seines Vermögens auf Dritte überträgt, oder eine für den Vermieter wesentliche Änderung in den Eigentumsverhältnissen oder der Unternehmensführung des Mieters ergibt;
  • sich die Vermögensverhältnisse des Mieters verschlechtern oder drohen sich derart zu verschlechtern, dass die Fähigkeit des Mieters zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gefährdet wird. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Mieter zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ein Insolvenzverfahren vorbereitet oder eröffnet oder die Zwangsverwaltung angeordnet wird;
  • der Mieter unrichtige Angaben gemacht hat, die für den Abschluss des Vertrages für den Vermieter von erheblicher Bedeutung waren.

(3) In allen Fällen einer außerordentlichen Kündigung hat der Vermieter die Rechte gemäß § 6 und einen sofort fälligen Schadenersatzanspruch in Höhe der bis zur fristgemäßen Beendigung der Mietverträge vereinbarten Miete. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches bleibt dem Vermieter vorbehalten.

§ 13 Haftung der Parteien

(1) Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an Mietmaterial selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei groben Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen oder falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden haftet. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

(2) Wenn das Mietmaterial durch ein Verschulden des Vermieters vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietmaterials, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen dieser Vermietungsbedingungen und insbesondere des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal des Vermieters beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche des Mieters gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

(4) Der Mieter haftet für die von dem Mietmaterial ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel des Mietmaterials zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldet der Personen- oder Sachschäden gegen den Vermieter geltend machen, wird der Mieter den Vermieter in Höhe der berechtigten Schadenersatzforderungen auf erstes Anfordern des Vermieters freistellen, einschließlich der gegebenenfalls erforderlich gewordenen Rechtsverteidigungskosten.

§ 14 Höhere Gewalt

Keine der Parteien haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn diese auf Umstände höherer Gewalt (bspw. Epidemien, gravierende Naturereignisse, Streik etc.), gerichtlichen oder behördlichen Vorgaben oder auf sonstigen Ereignissen beruht, die außerhalb des zumutbaren Kontrollbereichs der Parteien liegen und deren Leistungserfüllung beeinträchtigen. Etwaige hieraus abgeleitete Schadenersatzansprüche entfallen; geleistete Vorschüsse werden zurückerstattet.

§ 15 Datenschutz und personenbezogene Daten

(1) Durch Abschluss dieses Mietvertrages erklärt sich der Mieter mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Vermieter in Verbindung mit diesem Mietvertrag für die Zwecke der Vertragserfüllung bzw. -anbahnung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und ggf. der berechtigten Interessen des Vermieters (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), die insbesondere in der etwaigen Geltendmachung eigener Rechte gegen den Mieter liegen können, einverstanden.

(2) Wenn der Mieter diesen Mietvertrag verletzt, können seine personenbezogenen Daten Dritten offengelegt oder weitergeleitet werden, soweit dies erforderlich ist, um Ansprüche zu verfolgen oder dem Vermieter entstehende Vermögensschäden zu verhindern.

(3) Der Vermieter wird die Daten nur so lange speichern, wie dies zur Vertragsdurchführung und ggf. zur Geltendmachung von Ansprüchen des Vermieters erforderlich ist.

(4) Der Mieter hat ein Recht auf jederzeitige, unentgeltliche Auskunft über seine beim Vermieter gespeicherten personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Berichtigung, Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten durch den Vermieter. Er hat darüber hinaus ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Beschwerden über die Einhaltung der EU-DSGVO können Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde richten.

(5) Der Mieter ist zur Bereitstellung seiner personenbezogenen Daten weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet. Die Bereitstellung seiner personenbezogenen Daten ist jedoch für den Abschluss eines Mietvertrages mit dem Vermieter erforderlich. Ohne die Bereitstellung der Daten kann der Mietvertrag nicht geschlossen werden.

§ 16 Rechte und Pflichten des Mieters

(1) Mit Ausnahme der Verwendung der vermieteten Materialien im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ist dem Mieter die Untervermietung oder Nutzungsüberlassung des Mietmaterials an Dritte nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

(2) Der Mieter kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.

(3) Ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht gegen Forderungen des Vermieters steht dem Mieter nur aus unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen den Vermieter zu.

(4) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

(5) Der Mieter tritt hiermit alle seine Ansprüche gegen die jeweiligen Benutzer und unmittelbaren Besitzer des Mietmaterials auf Herausgabe an den Vermieter ab und ermächtigt den Vermieter, seine Lagerplätze und Baustellen zum Zweck der Herausgabe zu betreten und das Mietmaterial abzuholen, erforderlichenfalls auch abzubauen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Mieter. Ist das Mietmaterial mit anderen Materialien vermischt, soll der Vermieter gleichwohl zum Abbau und zur Abholung berechtigt sein; dem Mieter steht dann hinsichtlich dieser Materialien ein Herausgabeanspruch gegen den Vermieter zu, dem gegenüber der Vermieter bis zum Ausgleich ihrer Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.

(6) Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

(7) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem daraus entstehen.

§ 17 sonstige Bestimmungen

(1) Auf sämtliche Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Mietvertrag ist Hagen, soweit der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollte eine Bestimmung des Mietauftrags oder dieser Vermietungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, sollen alle übrigen Bestimmungen unberührt und wirksam bleiben. Dasselbe gilt auch im Fall einer Regelungslücke. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt das Gesetz.

B. Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Bauaufzügen

§ 18 Anwendungsbereich

(1) Die in diesem Abschnitt enthaltenen Bedingungen gelten – neben den regelmäßig anwendbaren Bestimmungen des Abschnitt A – für alle Mietverträge, welche die Vermietung eines Bauaufzugs beinhalten.

(2) Die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen ergänzen die Bestimmungen des vorstehenden Abschnitt A. Soweit zwischen den Bestimmungen der beiden Abschnitte Widersprüche oder Abweichungen bestehen, gehen die Bestimmungen dieses besonderen Teils den Bestimmungen des vorstehenden allgemeinen Teils vor.

§ 19 allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

(1) der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die Mietzeit zu überlassen. Mietverträge über Bauaufzüge werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es gilt eine Mindestmietzeit gemäß den vertraglichen Vereinbarungen bzw. den Bestimmungen des § 5 Abs. 3. Die Mindestmietzeit bleibt von einer vorzeitigen Rückgabe des Mietgegenstands unberührt. Nach Ablauf der Mindestmietzeit läuft das Mietverhältnis bis zur tatsächlichen Rückgabe des Mietgegenstandes fort.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden. Insbesondere hat er die einschlägigen Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und Betriebsvorschriften sowie alle gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen für den Betrieb von Bauaufzügen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, die Miete vertragsgemäß zu entrichten, den Mietgegenstand fachgerecht und sorgfältig zu behandeln, regelmäßige Sichtkontrollen durchzuführen und erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Mietgegenstand in ordnungsgemäßem, gereinigtem Zustand und frei von Baumaterialien, Verschmutzungen sowie sonstigen Rückständen zurückzugeben.

§ 20 Überlassung des Mietgegenstands, Verzug des Vermieters

(1) Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

(2) Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet des § 22 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

(3) Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

§ 21 Mängel bei Überlassung des Mietgegenstands

(1) Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.

(2) Bereits bei der Überlassung vorhandene Mängel sind dem Vermieter unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Erkennbare Mängel, die den vorgesehenen Einsatz nicht nur unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung des Mietgegenstands in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt werden.

(3) Der Vermieter ist verpflichtet, rechtzeitig gerügte und bereits bei Überlassung des Mietgegenstandes vorhandene Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach seiner Wahl kann der Vermieter die Mängelbeseitigung durch den Mieter durchführen lassen; in diesem Fall trägt der Vermieter die hierfür erforderlichen Kosten. Alternativ ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, sofern dies für den Mieter zumutbar ist. Ist die Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes aufgrund eines Mangels wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben, verschiebt sich die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete für den Zeitraum, in dem der vertragsgemäße Gebrauch nicht möglich ist. Für die Dauer einer lediglich teilweisen Beeinträchtigung ist die Miete in angemessenem Umfang herabzusetzen. Eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

§ 22 Haftungsbegrenzung des Vermieters

(1) Für Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.

(2) Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen der §§ 21 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 entsprechend.

§ 23 Mietpreis

Bezüglich des Mietpreises gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Lediglich der Berechnung der Miete liegt bei Aufzügen grundsätzlich eine Einschicht-Nutzung, d. h. eine tägliche Schicht bis zu acht Stunden zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Der Vermieter behält sich daher vor, bei Wochenendarbeiten, zusätzlichen Arbeitsstunden und erschwerten Einsätzen mit dem Mieter einen Zuschlag zu vereinbaren.

§ 24 Stillliegeklausel

(1) Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

(2) Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

(3) Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75 %.

(4) Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

§ 25 Unterhaltungspflicht des Mieters

(1) Neben den in § 7 geregelten Pflichten ist der Mieter ferner verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

Hagen, August 2026