Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Scafom-rux GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Kaufverträge der Scafom-rux GmbH (im Folgenden: „Verkäufer“); sie gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese allgemeinen Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller

§ 2 Angebote

(1) All unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer und in allen Teilen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so sind Ansprüche des Bestellers auf den Ersatz des Verzugsschadens auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 5 % des Lieferwertes beschränkt. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist..

(3) Die Rechte des Bestellers gemäß § 8 dieser allgemeinen Bedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(6) Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

(7) Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten oder rechtmäßig gesetzter Lieferfristen setzt voraus, dass wir von unseren Vorlieferanten rechtzeitig mit den bestellten und für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Vormaterialien oder Zukaufteilen beliefert werden (Selbstbelieferungsvorbehalt). Sind wir aufgrund nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten nicht in der Lage, vereinbarte oder gesetzte Liefertermine einzuhalten, geraten wir nicht in Verzug, wenn das Vormaterial rechtzeitig bestellt wurde und wir auch ansonsten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um eine rechtzeitige Belieferung mit Vormaterial sicherzustellen

§ 4 Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Kaufsache auf Wunsch des Bestellers an eine andere Anschrift versandt wird. Die Gefahr geht dann mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(3) Das Material wird in der Regel unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Bei verpackt geliefertem Material übernimmt der Besteller die Verpflichtung des Auspackens und der Entsorgung der Verpackung auf seine Kosten

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich der Verpackung und Frachtkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Alle von uns genannten Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

(3) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gerät der Besteller spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufforderung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware in Verzug, sofern nicht vorher aufgrund einer Mahnung Verzug eintritt. Zum Abzug von Skonto ist der Besteller ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.

(5) Bei Auftragswerten unter unserem Mindestbestellwert von 50,00 EUR wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 20,00 EUR in Rechnung gestellt.

§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. § 377 HGB gelten auch dann entsprechend, wenn wir für den Besteller eine reine Werkleistung erbringen. Zudem muss die gelieferte Ware sach- und fachgerecht gelagert und verarbeitet oder benutzt werden. Zur sach- und fachgerechten Lagerung gehört beispielsweise bei Holzmaterialien deren Belüftung. Ein sach- und fachgerechter Umgang mit den Waren erfordert beim Auf- und Abbau von Gerüsten die Beachtung aller vorgeschriebenen Regeln der Technik einschließlich der DIN-Normen und Einhaltung aller Zulassungsvorschriften und staatlichen Vorgaben.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets in erster Linie die Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben. Wir können zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(3) Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, bestimmen sich weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausschließlich nach Maßgabe des nachfolgenden § 8 dieser allgemeinen Bedingungen. .

(5) Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Ausgleichung des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten (Fracht, Verpackung usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der nach Abzug der angemessenen Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er hat diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten hat der Besteller, soweit erforderlich, auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, uns bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte voll umfänglich zu unterstützen, insbesondere uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn er in Zahlungsverzug gerät. Sie erlischt weiter, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, das in seinem Besitz befindliche Gerüstmaterial so zu kennzeichnen, dass erforderlichenfalls eine zweifelsfreie Identifizierung des noch in unserem Eigentum stehenden Materials möglich ist. Im Fall des Verzichts auf eine Forderungsabtretung ist der Besteller verpflichtet, zuvor alle Forderungen aus dem Verkauf von Gerüstmaterial offenzulegen.

§ 8 Haftung

(1) Eine Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß der §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte gegen uns geltend gemacht werden. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung unser Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Die Verjährungsfristen gemäß § 6 Abs. 5 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Datenschutz und personenbezogene Daten

(1) Durch Abschluss dieses Vertrages erklärt sich der Besteller mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Verkäufer in Verbindung mit diesem Vertrag für die Zwecke der Vertragserfüllung bzw. -anbahnung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und ggf. der berechtigten Interessen des Verkäufers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), die insbesondere in der etwaigen Geltendmachung eigener Rechte gegen den Besteller liegen können, einverstanden.

(2) Wenn der Besteller die Bestimmungen des Vertrags verletzt, können seine personenbezogenen Daten Dritten offengelegt oder weitergeleitet werden, soweit dies erforderlich ist, um Ansprüche zu verfolgen oder dem Verkäufer entstehende Vermögensschäden zu verhindern.

(3) Der Verkäufer wird die Daten nur so lange speichern, wie dies zur Vertragsdurchführung und ggf. zur Geltendmachung von Ansprüchen des Verkäufers erforderlich ist.

(4) Der Besteller hat ein Recht auf jederzeitige, unentgeltliche Auskunft über seine beim Verkäufer gespeicherten personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Berichtigung, Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten durch den Verkäufer. Er hat darüber hinaus ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Beschwerden über die Einhaltung der EU-DSGVO können Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde richten.

(5) Der Besteller ist zur Bereitstellung seiner personenbezogenen Daten weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet. Die Bereitstellung seiner personenbezogenen Daten ist jedoch für den Abschluss eines Mietvertrages mit dem Verkäufer erforderlich. Ohne die Bereitstellung der Daten kann der Vertrag nicht geschlossen werden.

§ 10 allgemeine Bestimmungen

(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Dieser befindet sich in Hagen.

(2) Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

(3) Sofern der Besteller Kaufmann ist, sind für alle Rechtsstreitigkeiten die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland international zuständig. Gerichtsstand ist in allen Fällen der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Zuständigkeitsregelungen gelten auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess.

(4) Verstößt der Besteller gegen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts, insbesondere hinsichtlich notwendiger Angaben zur Umsatzsteuer-ID-Nummer, ist der Besteller verpflichtet, jeden für uns hieraus erwachsenden steuerlichen Nachteil zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten

(5) Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder diese allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, sollen alle übrigen Bestimmungen unberührt und wirksam bleiben. Dasselbe gilt auch im Fall einer Regelungslücke. Zur Ausfüllung dieser Lücken gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hagen, März 2026