Vermietungsbedingungen

Scafom-rux rental GmbH

Vermietungsbedingungen der Scafom-rux rental GmbH

1. Mietvertrag, Bedingungen, Verbringung des Mietmaterials

(1) Die Scafom-rux rental GmbH (im Nachfolgenden „Vermieterin“) vermietet an den Mieter die im Mietauftrag im Einzelnen bezeichneten Materialien wie bspw. Gerüstbaumaterial und / oder Aufzüge. Der Mietvertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Mietauftrags durch die Vermieterin zustande.

(2) Sofern nicht durch den Mietauftrag abweichend geregelt, gelten diese Vermietungsbedingungen. Abweichende und / oder entgegenstehende Bedingungen des Mieters werden nur bei aus-drücklicher schriftlicher Zustimmung der Vermieterin anerkannt. Diese Vermietungsbedingungen gelten auch für zukünftige Mietaufträge zwischen der Vermieterin und dem Mieter.

(3) Das Mietmaterial wird dem Mieter grundsätzlich an einem ihm von der Vermieterin genannten Abhollager zur Verfügung gestellt. Die Abholung erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr des Mieters, auch im Falle des von dem Mieter beauftragten Versandes durch einen von der Vermieterin beauftragten Spediteur oder Frachtführer. Bei letzterem hat der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade- / Auf- und Abbaustelle Sorge zu tragen hat. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn auch der Abtransport durch die Vermieterin mit dem Mieter vereinbart wurde. Sämtliche erforderlichen Warte-, Be- und Entladezeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind gesondert vom Mieter zu tragen. Erforderliche Auf- und / oder Abbaukosten sowie die Kran-gestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der Vermieterin festgehalten werden. Teil-An- und / oder Abtrans-porte sowie Krangestellung, die zudem nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Mieters erfolgen, werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten für die für den Auf- und / oder Abbau sowie Krangestellung erforderlichen und verwendeten Hilfs- und Betriebsstoffe werden dem Mieter ebenfalls gesondert berechnet.

2. Zustand des Mietmaterials, Mängel am Mietmaterial
(1) Das Mietmaterial wird in funktionsfähigem Zustand mit allen zu seinem Betrieb erforderlichen Teilen und Unterlagen geliefert.

(2) Bei dem Mietmaterial kann es sich um neues und / oder gebrauchtes Material handeln, ein Anspruch des Mieters auf Neumaterial besteht nicht.

(3) Die Vermieterin ist berechtigt, an dem Mietmaterial Werbung für eigene Zwecke und / oder Drittunternehmen anzubringen und / oder anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Gebrauch des Mietmaterials nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Mieter darf die Eigentumshinweise an dem Mietmaterial weder entfernen noch abdecken. Er darf zudem keine eigene, jedenfalls nicht vorher durch die Vermieterin ausdrücklich schriftlich zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen und / oder betreiben und / oder anbringen und / oder betreiben lassen.

(4) Der Mieter ist berechtigt, das Mietmaterial vor Mietbeginn zu besichtigen, bestätigt jedenfalls bei Gerüstbaumaterial mit dem Lieferschein und bei Aufzügen in einem Übergabeprotokoll den Zustand des übernommenen Mietmaterials und den Umfang der Teile und Unterlagen. Erkennbare Mängel, falls vorhanden, werden in dem Lieferschein bzw. in dem Übergabeprotokoll festgehalten. Im Übrigen gilt die Leistung vom Mieter als ordnungsgemäß anerkannt, wenn er nicht unverzüglich nach Entgegennahme des Mietmaterials bzw. Feststellung von verborgenden Mängeln widerspricht.

(5) Die Vermieterin ist zudem berechtigt, das Mietmaterial während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z. B. Material oder ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern dieses andere Mietmaterial dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.

(6) Die Vermieterin hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat der Vermieterin Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Der Mieter kann die Behebung von Mängeln erst bei Verzug der Vermieterin oder Notwendigkeit der umgehenden Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Mietmaterials selbst ausführen oder ausführen lassen, wofür die Vermieterin sodann die dafür erforderlichen Kosten zu tragen hat.

3. Mietbeginn, Mietzeit
(1) Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung, sprich Abholung bzw. Versendung des Mietmaterials, spätestens jedoch zu dem im Mietauftrag genannten Zeitpunkt. Der dort gegebenenfalls und dann als „voraussichtlich“ angegebene Liefertermin ist insofern also unverbindlich.

(2) Das Mietverhältnis läuft bis zu dem im Mietauftrag genannten Zeitpunkt; während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen. Die Mindest-mietzeit beträgt 4 Wochen. Das Mietverhältnis wird auf Wunsch des Kunden oder auch dann automatisch um jeweils 1 Woche verlängert, wenn und soweit das Mietmaterial nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird. Angefangene Wochen zählen als volle Wochen.

4. Unterhaltung des Mietmaterials, Standort des Mietmaterials
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial nur bestimmungsgemäß einzusetzen, auf eigene Rechnung pfleglich zu behandeln und bei Zuführung aller für das Mietmaterial gegebenenfalls für den Betrieb erforderlichen (Betriebs-) Stoffe wie bspw. Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe instand zu halten. Soweit der Mieter Unternehmer ist, hat er die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege des Mietmaterials auf seine Kosten gemäß den von der Vermieterin bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen und die notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin ausführen zu lassen. Die Pflicht zur Instandsetzung des Mietmaterials obliegt also der Vermieterin. Der Mieter ist aber verpflichtet, etwaige Schäden unverzüglich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen. Die Kosten für die Instandsetzung des Mietmaterials trägt die Vermieterin, jedenfalls dann, wenn der Mieter oder seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen. Ein Stillstand des Mietmaterials während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten durch die Vermieterin lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel des Mietmaterials zurückzuführen. Etwaige für den Einsatz des Mietmaterials behördliche (Sonder-) Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten und eigene Gefahr einzuholen. Ergänzende Fullservice-Leistungen der Vermieterin bedürfen einer gesonderten Beauftragung durch den Mieter.

(2) Der Mieter hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass das Mietmaterial schädigenden Witterungseinflüssen und insbesondere dem Zugriff unberechtigter Dritter entzogen bleibt. Im Fall von Einwirkungen auf das Mietmaterial durch Dritte, auch von Vollstreckungs- und ähnlichen Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle gebotenen rechtlichen und tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Mietmaterial zu Gunsten der Vermieterin frei von Rechten verfügbar zu machen. Die Vermieterin ist jederzeit berechtigt, aus eigenem und hiermit auch abgetretenem Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unbelasteten und unversehrten Besitz des Mietmaterials zu bringen. Der Mieter ist im Fall von rechtlichen und tatsächlichen Beeinträchtigungen des Mietmaterials verpflichtet, die Vermieterin mit allen Mitteln bei der Geltendmachung ihrer Eigentumsrechte zu unterstützen.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial auf eigene Kosten ausreichend gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und der Vermieterin auf Anforderung den Versicherungsschein zu Verfügung zu stellen sowie sämtliche einschlägigen Vorschriften wie bspw. die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbedingungen sowie Straßenverkehrsvorschriften zu beachten. Die Ansprüche des Mieters gegen die Versicherungen werden hiermit an die Vermieterin abgetreten, die hiermit bevollmächtigt wird, die Abtretung jederzeit gegenüber der Versicherung anzuzeigen und alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, insbesondere Versicherungsleistungen in Empfang zu nehmen.

(4) Der Mieter hat der Vermieterin auf Verlangen den jeweiligen exakten Stand- bzw. Einsatzort des Mietmaterials anzuzeigen. Der Stand bzw. Einsatz außerhalb von Deutschland, wenn dies nicht ausdrücklich so in dem Mietvertrag vereinbart ist, bzw. bereits außerhalb von 5km ausgehend vom im Mietvertrag benannten Einsatzort ist dem Mieter nur nach ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis der Vermieterin gestattet.

(5) Die Vermieterin darf das Mietmaterial während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.

5. Verlust und Beschädigung des Mietmaterials
(1) Bei Verlust oder Beschädigung des Mietmaterials hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten und der Vermieterin ebenso unverzüglich ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.

(2) Der Mieter haftet unabhängig von einem Verschulden für jeden Verlust und jede Beschädigung des Mietmaterials, gleich aus welchem Grund Verlust oder Beschädigung eingetreten sind. Soweit aufgrund des Verlustes oder der Beschädigung Ansprüche des Mieters gegen Dritte entstehen, auch wenn es sich nicht um eine Versicherung handelt, werden diese Ansprüche an die Vermieterin abgetreten. Der Mieter ist verpflichtet, diese Ansprüche sofort und solange selbst geltend zu machen, wie die Abtretung von der Vermieterin nicht offengelegt wird.

6. Rückgabe des Mietmaterials
(1) Der Mieter hat das Mietmaterial auf eigene Kosten und Gefahr zum Ende der Mietzeit der Vermieterin vollständig, unversehrt und gereinigt zur Verfügung zu stellen.

(2) Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der Vermieterin zu erfolgen. Sie ist erfolgt, wenn das Mietmaterial mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör und Unterlagen der Vermieterin wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen vereinbarten Ablieferungsort eintrifft. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht unverzüglich durchgeführt werden (z. B. kein transportfähiger Zustand, kein Zugang, fehlende Schlüssel), verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer gegebenenfalls erforderlich gewordenen erneuten Anfahrt zu tragen. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten durch die Vermieterin nachgeholt werden müssen. Über die Rückgabe wird nach Durchsicht der gesamten Rücklieferung durch die Vermieterin ein Wareneingangsschein gefertigt und dem Mieter zugesandt.

(3) Lässt sich das zurückgegebene Mietmaterial nicht eindeutig durch die übliche Kennzeichnung als Mietmaterial der Vermieterin identifizieren, kann die Vermieterin die Annahme verweigern.

(4) Für nicht vollständig und unversehrt sowie gereinigt zurückgegebenes Mietmaterial hat der Mieter der Vermieterin den Wert zu ersetzen. Dieser errechnet sich in Höhe des jeweils gültigen Listenpreises der Vermieterin für Verkäufe, abzüglich eines Betrages von 35 % des Listenpreises. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüchen bleibt der Vermieterin vorbehalten. Beschädigtes sowie nicht gereinigtes Material, insbesondere im Fall von Farb- und Baustoffanhaftungen, wird wie nicht zurückgegebenes Mietmaterial behandelt, es sei denn, verschmutztes Mietmaterial kann in zumutbarer Weise von der Vermieterin gereinigt werden; die Kosten hierfür trägt der Mieter.

7. Miete
(1) Die vereinbarte Miete ist monatlich im Voraus – und zwar jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats – vorbehaltlos bei der Vermieterin eingehend zu zahlen. Wird durch die Vermieterin eine Mietrechnung gestellt, ist diese sofort rein netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer fällig. Die Miete für die Mindestmietzeit ist in jedem Fall fällig, auch wenn die tatsächliche Mietzeit geringer ist.

(2) Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsschluss gültige Mietpreisliste der Vermieterin sowie gegebenenfalls etwaige geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen. Sondervereinbarungen über die Miete verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Bei Aufzügen liegt der Mietberechnung grundsätzlich eine Einschicht-Nutzung, d. h. eine tägliche Schicht bis zu acht Stunden zu Grunde. Die Vermieterin behält sich daher vor, bei einer längeren Nutzung mit dem Mieter einen Zuschlag zu vereinbaren.

(3) Im Falle eines Zahlungsverzuges, der ohne Mahnung nach dem dritten Werktag eines Monats eintritt, sind Zahlungsrückstände, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, mit 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bzw. mindestens in der jeweils gesetzlichen Höhe zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt der Vermieterin vorbehalten. Für jede Mahnung der Vermieterin wird eine Mahngebühr i. H. v. 10,00 EUR geschuldet. Gerät der Mieter mit einer Monatsmiete oder mit einem Betrag gleicher Höhe aus anderen Rechtsgründen gegenüber der Vermieterin in Verzug und gleicht den Rückstand auf eine Mahnung nicht unverzüglich aus, ist die Vermieterin berechtigt, alle Mietverträge mit dem Mieter fristlos zu kündigen und das gesamte Mietmaterial an sich zu nehmen. Der Mieter tritt hiermit alle seine Ansprüche gegen die jeweiligen Benutzer und unmittelbaren Besitzer des Mietmaterials auf Herausgabe an die Vermieterin ab und ermächtigt die Vermieterin, seine Lagerplätze und Baustellen zum Zweck der Herausgabe zu betreten und das Mietmaterial abzuholen, erforderlichenfalls auch abzubauen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Mieter. Ist das Mietmaterial mit anderen Materialien vermischt, soll die Vermieterin gleichwohl zum Abbau und zur Abholung berechtigt sein; dem Mieter steht dann hinsichtlich dieser Materialien ein Herausgabeanspruch gegen die Vermieterin zu, dem gegenüber die Vermieterin bis zum Ausgleich ihrer Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.

8. Außerordentliche Kündigung
(1) Außer im Fall des Zahlungsverzuges ist die Vermieterin bspw. auch dann zur fristlosen Kündigung aller Mietverträge mit dem Mieter berechtigt, wenn der Mieter seine Zahlungen einstellt oder über das Mietmaterial die Zwangsvollstreckung betrieben wird.

(2) In allen Fällen einer außerordentlichen Kündigung hat die Vermieterin die Rechte gemäß Ziffer 7 und einen sofort fälligen Schadenersatzanspruch in Höhe der bis zur fristgemäßen Beendigung der Mietverträge vereinbarten Miete. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatz-anspruches bleibt der Vermieterin vorbehalten.

9. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an Mietmaterial selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei groben Verschulden der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen oder falls die Vermieterin nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen-schäden oder Sachschäden haftet. Im Übrigen ist die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen.

(2) Wenn das Mietmaterial durch ein Verschulden der Vermieterin vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietmaterials, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen dieser Vermietungsbedingungen und insbesondere des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der Vermieterin beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche des Mieters gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.

(4) Der Mieter haftet für die von dem Mietmaterial ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel des Mietmaterials zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldet der Personen- oder Sachschäden gegen die Vermieterin geltend machen, wird der Mieter die Vermieterin in Höhe der berechtigten Schadenersatzforderungen auf erstes Anfordern der Vermieterin freistellen, einschließlich der gegebenenfalls erforderlich gewordenen Rechtsverteidigungskosten.

10. Allgemeine Bestimmungen
(1) Mit Ausnahme der Verwendung der vermieteten Materialien im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ist dem Mieter die Untermietung oder Nutzungsüberlassung des Mietmaterials nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet.

(2) Der Mieter kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Vermieterin übertragen.

(3) Bei Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes des Mieters geht dieser Mietvertrag nur dann auf den Erwerber über, wenn die Vermieterin ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(4) Ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht gegen Forderungen der Vermieterin steht dem Mieter nur aus unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen die Vermieterin zu.

(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Mietvertrag ist Hagen, soweit der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(6) Sollte eine Bestimmung des Mietauftrags oder dieser Vermietungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, sollen alle übrigen Bestimmungen unberührt und wirksam bleiben. Selbiges gilt auch im Fall einer Regelungslücke. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt das Gesetz.

 

Stand: Januar 2024